AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

der prot. Firma G3 Electronic Technologie GmbH (FN 129925t, LG Feldkirch) im Folgenden kurz G3 genannt

 

1. Geltungsbereich

1.1 Für sämtliche - auch künftige - Lieferungen, Leistungen und Angebote von G3 gelten ausschließlich diese Verkaufs- und Lieferbedingungen. Vergibt ein Kunde Aufträge/Bestellungen an uns, so gilt dies als Anerkennung dieser Geschäftsbedingungen. Gleiches gilt, wenn ein Kunde Lieferungen/Leistungen von uns annimmt. Abweichungen bedürfen ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung, die durch die Unterschrift eines vertretungsberechtigten Organes von G3 gedeckt sein muss.

1.2 Einkaufsbedingungen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen, diese werden nicht Vertragsinhalt. Erfüllungshandlungen von G3 gelten nicht als Zustimmung zu abweichenden Bedingungen des Kunden.

1.3 Wir erbringen unsere Lieferungen und Leistungen ausschließlich an Unternehmer im Sinne der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (§ 1 Abs 1 KSchG, §§ 1- 5 UGB). Die nachfolgenden Bestimmungen gelten auch für den E-Commerce, soweit dafür keine anderen Bedingungen festgelegt sind.

 

2. Angebote

2.1 Unsere Angebote geltend freibleibend. Wir können Angebote bis zum Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrages (Pkt. 4.1) ohne Angabe von Gründen zurückziehen. Wir behalten uns vor, dem Kunden angebotene Ware bis zum genannten Zeitpunkt (Pkt. 4.1) an dritte Interessenten zu verkaufen (Zwischenverkauf).

2.2 Falls Angaben in von uns erstellten schriftlichen Auftragsbestätigungen von unseren Katalog-, Prospekt- und sonstigen Angaben abweichen, sind jene in der Auftragsbestätigung verbindlich.

2.3 Die nachträgliche Berichtigung jedweder Irrtümer, insbesondere solcher in Angeboten oder Auftragsbestätigungen bleibt vorbehalten.

2.4 Angebotspreise und Bedingungen gelten vorbehaltlich Punkt 5. für die Dauer von vier Wochen ab Datum des Angebotes.

 

3. Maße, Qualität und Verarbeitung

3.1 Es ist Sache des Kunden, Maße und Dimensionen der von uns zu liefernden Produkte festzulegen. Wir fertigen alle unsere Produkte nach den Qualitätsvorgaben der IPC WHMA-A-620C, Klasse 2. Abweichungen davon bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Falls wir Erzeugnisse nach Kundenzeichnungen, Stücklisten oder vom Kunden beigebrachten Dokumenten fertigen, bezieht sich dies ohne gesonderte Vereinbarung nicht auf Normvorschriften (ÖNORM, DIN-NORM, etc.), die in diesen Dokumenten angegeben oder sonst vom Kunden verlangt sind.

3.2 Wir sind nicht verpflichtet, uns über den beabsichtigten Verwendungszweck des bei uns bestellten Produktes zu erkundigen. Dies gilt insbesondere für allfällige vom Kunden beigestellte Ware, die von uns be- oder weiterverarbeitet wird.

3.3 Stellt uns der Kunde Ware zur Verfügung, die von uns weiter zu verarbeiten ist, gehen wir grundsätzlich in allen Fällen davon aus, dass die beigestellte Ware hinsichtlich ihrer Maße, Qualität, Verarbeitung und Ausführung dem vom Kunden beabsichtigten Zweck entspricht. Wir führen diesbezüglich lediglich stichprobenartig eine Sichtprüfung auf allfällige offenkundige, in die Augen fallende Mängel durch. Stellen wir dabei Mängel fest, weisen wir den Kunden darauf hin. Der Kunde entbindet uns von jedweder Gewährleistung und Haftung für beigestelltes Material, in welcher Form und aus welchem Rechtsgrund immer solche Ansprüche geltend gemacht werden.

3.4 Der Kunde ist verpflichtet, vor Anwendung jedes von uns gelieferten Produktes die auf dem Produkt angebrachten bzw. mitgelieferten Angaben über Art, Qualität, Einsatzzweck, Verarbeitung usw. sorgfältig zu prüfen. Der Kunde ist allein dafür verantwortlich, dass das Produkt gemäß dem dort beschriebenen Einsatzzweck und entsprechend den Verarbeitungshinweisen korrekt eingesetzt wird.

 

4. Vertragsabschluss

4.1 Der Vertrag gilt dann als zustande gekommen, wenn wir nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung oder die Lieferung an den Kunden abgesendet haben. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, gilt er mit Leistung der letzten Unterschrift einer Vertragspartei als zustande gekommen.

4.2 Soweit wir eine schriftliche Vereinbarung mit dem Kunden geschlossen haben, sind nachträgliche Änderungen und Ergänzungen eines bereits geschlossenen Vertrages nur dann gültig, wenn sie schriftlich unter beidseitiger Unterfertigung festgehalten wurden.

 

5. Preise

5.1 Alle unsere Preisangaben verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, netto (ohne Umsatzsteuer) sowie ohne jeden Abzug. Sie gelten ab Schwelle unseres Unternehmens bzw. Lagers und beinhalten nicht die Verpackung, Aufladen, Transport, Abladen und Vertragen der Lieferung sowie eine allfällige Transportversicherung. Sofern nichts anderes vereinbart ist, werden die zuletzt genannten Leistungen stets gesondert verrechnet, sofern diese nicht vom Kunden selbst besorgt werden. Werden im Zusammenhang mit dem Transport oder der Lieferung Gebühren, Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben erhoben, so trägt diese ebenso wie allfällige Manipulationsgebühren der Kunde. Mehrweggebinde und Leihemballagen werden von uns in Rechnung gestellt und nach der – für uns spesenfreien – Retournierung in gereinigtem, einwandfreiem (nicht reparaturbedürftigem Zustand) wieder vergütet. Für Verlust oder Beschädigung haftet der Kunde. Bei Paletten Lieferungen werden die Paletten separat in Rechnung gestellt.

5.2 Haben wir mehrere Leistungen oder Lieferungen in einem Gesamtangebot angeboten und nimmt der Kunde eine hiervon abweichende Bestellung vor, so sind wir berechtigt, eine entsprechende Preisänderung vorzunehmen, wobei insbesondere Mengenrabatte oder andere Preisnachlässe wegfallen können.

5.3 Unsere Preise basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt des ersten Angebotes. Verändern sich die Kosten bis zum Zeitpunkt der Lieferung, so sind wir berechtigt, die Preise auch nach Vertragsabschluss entsprechend anzupassen.

5.4 Allgemein bleibt der Kunde trotz einer von uns nach Vertragsabschluss vorgenommenen Preiserhöhung weiterhin an den Vertrag gebunden, insbesondere wenn es sich um eine allgemeingültige Preisänderung bzw. um eine Änderung von Werks- oder Verbandspreisen handelt. Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedinungen_02 Stand: 08.10.2018 QM:MM

5.5 Alle von uns angegebenen Preise sind unverbindlich und nicht kartelliert.

5.6 Frachtfrei gestellte Preise bedingen offenen, ungehinderten und sicheren Verkehr auf den Zufahrtswegen. Der Kunde hat für ausreichende Zufahrtsmöglichkeiten für die jeweiligen Transportfahrzeuge zu sorgen. Lieferfahrzeuge müssen ohne Verzögerungen entladen werden. Fehlfrachten oder Schäden aus einem dieser Titel, insbesondere aus verzögerter Entladung gehen zu Lasten des Kunden.

5.7 Bei Abholung von nicht für die EU bestimmte Ware wird die österreichische Umsatzsteuer in Rechnung gestellt und nach Vorlage des steuerlichen Ausfuhrnachweises an den Kunden erstattet.

 

6. Lieferung, Transport, Annahmeverzug

6.1 Versandbereit gemeldete Ware ist sofort abzurufen. Teillieferungen sind zulässig. Wenn nichts anderes vereinbart ist, wird die Ware unverpackt geliefert.

6.2 Für Transport bzw. Zustellung wird dem Kunden ein angemessener Kostenbeitrag je nach der gewählten Transportart verrechnet. Versandweg, Beförderungs- und Schutzmittel, gedeckte Wagen und Kranwagen, die besonders berechnet werden, sind unter Ausschluss jeder Haftung unserer Wahl überlassen.

6.3 Bei Annahmeverzug sind wir berechtigt, die Ware und/oder Leistung in Rechnung zu stellen und die Ware auf Gefahr und Kosten des Kunden bei uns oder bei einem hierzu befugten Gewerbsmann einzulagern. Erfolgt die Einlagerung bei uns, verrechnen wir 0,25 % des Bruttorechnungsbetrages pro angefangene Kalenderwoche der Einlagerung, bei Einlagerung bei einem Dritten die von diesem verrechneten Kosten. Bei Annahmeverzug haften wir nur bei grobem Verschulden für Untergang oder Verschlechterung des Kaufgegenstandes.

 

7. Lieferzeit

7.1 Von uns gemachte Angaben über Lieferfristen sind stets unverbindlich. Fixgeschäfte bedürfen stets unserer gesonderten schriftlichen Bestätigung.

7.2 Unbeschadet von Punkt 7.1 beginnen von uns zugesagte Lieferzeiten - eine diesbezügliche Vereinbarung hat stets schriftlich zu erfolgen - mit dem dem Datum unserer Auftragsbestätigung folgenden Werktag, nicht aber vor Klärung aller Einzelheiten der Ausführung. Bei Lieferfristen nach Tagen werden nur Werktage gezählt. Hat der Kunde Vorbedingungen (z.B. Unterlagen, Genehmigungen oder Anzahlungen oder Sicherheiten) zu leisten, beginnt die Lieferfrist mit der Erfüllung dieser Bedingungen.

7.3 Die Einhaltung jedweder vereinbarten Lieferfrist gilt vorbehaltlich unvorhersehbarer und von unserem Willen unabhängiger Umstände, wie z.B. höherer Gewalt, kriegerische Ereignisse, behördliche Eingriffe und Verbote, Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden, Energie- und Rohstoffmangel, Arbeitskonflikte und dergleichen.

7.4 Treten die in Punkt 7.3 genannten Fälle ein, haben wir das Recht, vom Kunden die Entbindung aus der vertraglichen Verpflichtung zu begehren. Bis dahin bleibt der Kunde weiterhin an den Vertrag gebunden. Bereits erbrachte Teilleistungen werden dann vertragsgemäß abgerechnet, Anzahlungen werden zurückerstattet, soweit keine offenen Forderungen bestehen. Darüber hinaus hat der Kunde keine weiteren Ansprüche gegen uns. Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedinungen_02 Stand: 08.10.2018 QM:MM

7.5 Haben wir mit dem Kunden einen festen Liefertermin schriftlich vereinbart, ist der Kunde auch bei schuldhaftem Lieferverzug lediglich berechtigt, nach fruchtlosem Verstreichen einer vom Kunden schriftlich zu setzenden angemessenen Nachfrist vom nicht erfüllten Teil des Auftrages zurückzutreten. Die Nachfrist ist zu setzen, bloßes Gewähren der Frist oder Zuwarten genügt nicht. Das Rücktrittsrecht entfällt, wenn die Ware zum Zeitpunkt des Ablaufes der Nachfrist versandbereit ist. Teillieferungen dürfen auch hier nicht zurückgewiesen werden. Schadenersatz aus Lieferverzug haben wir nur dann zu leisten, wenn uns ein grobes Verschulden trifft.

 

8. Erfüllung, Erfüllungsort und Gefahrenübergang

8.1 Erfüllungsort ist der Sitz unseres Unternehmens. Ab Bereitstellung der Ware in unserem Werk oder Lager trägt der Kunde Gefahr und Kosten, und zwar unabhängig von der für die Lieferung vereinbarten Freistellung (wie franco, cif und Ähnliches). Auch bei Lieferungen frei Bestimmungsort erfolgt diese stets auf Gefahr des Kunden, und zwar ab Schwelle unseres Unternehmens bzw. Lagers sowie grundsätzlich unversichert. Wir übernehmen keinerlei Haftung für Transportschäden jeglicher Art, haften also weder für rechtzeitige Beförderung, noch für sonstige Schäden wie z.B. Witterungseinflüsse etc. auf gelieferte Waren. Dabei ist gleichgültig, ob die Lieferung mit unserem eigenen oder einem fremden Fahrzeug erfolgt bzw. ob der Transport von uns oder einem Dritten durchgeführt, organisiert oder geleitet wird.

8.2 Bei Streckengeschäften geht die Gefahr mit der Bereitstellung der Ware in jenem Lager bzw. Unternehmen auf den Kunden über, bei dem wir die Ware beziehen.

8.3 Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt die Ware spätestens 14 Tage nach dem vom Kunden avisierten Abruftermin als abgerufen und die Gefahr damit als übergegangen. Alle von der Erfüllung auf unserer Seite abhängigen Fristen beginnen mit dem genannten Zeitpunkt zu laufen.

8.4 Gesondert vereinbarte Güteprüfungen berühren nicht die Bestimmungen hinsichtlich Erfüllungsort und Gefahrenübergang.

8.5 Die Rücknahme von durch uns gelieferte Ware oder deren Umtausch ist generell ausgeschlossen und gilt als unzulässiger Vertragsrücktritt des Kunden. Sollten wir im Einzelfall einer Rücknahme der Ware zustimmen, sind wir berechtigt, eine angemessene Bearbeitungsgebühr in Rechnung zu stellen.

 

9. Zahlung

9.1 Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, ist die Zahlung vom Kunden sofort nach Rechnungserhalt ohne jeden Abzug fällig.

9.2 Wird eine Zahlungsfrist vereinbart, ist die Zahlung in allen Fällen so fristgerecht zu leisten, dass sie am Fälligkeitstag bereits auf unserem Konto gutgebucht ist.

9.3 Bei Überschreitung des Zahlungszieles tritt Zahlungsverzug auch ohne vorherige in die Mahnung ein. Wir sind in diesem Fall berechtigt, Verzugszinsen gemäß § 456 UGB (derzeit 9,2% über dem jeweiligen Leitzinssatz der Europäischen Zentralbank) zu begehren, sofern wir nicht den Nachweis erbringen können, dass unser Zinsaufwand höher ist. Darüber hinaus verrechnen wir gemäß den Bestimmungen des Zahlungsverzugsgesetzes im Falle des Verzuges des Kunden eine Verzugspauschale in Höhe von EUR 40,00. Nach erfolgloser Mahnung sind wir berechtigt, ein Inkasso- oder Rechtsbüro zu beauftragen, dessen Kosten uns der Kunde bis zu den in der Verordnung Bundesgesetzblatt 1996/141 in der geltenden Fassung genannten Höchstbeträge zu ersetzen hat. Bei Beauftragung eines Rechtsanwaltes sind die Kosten nach den Bestimmungen der autonomen Honorarkriterien (AHK) zu ersetzen.

9.4 Wechsel und Schecks werden von uns nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen. Sie müssen diskontfähig und ordnungsgemäß vergebührt sein. Gutschriften aus Wechseln erfolgen stets vorbehaltlich des Einganges zur Wertstellung jenes Tages, an welchem wir über den Gegenwert verfügen können. Wir haben das Recht, jederzeit gegen Rückgabe des Papiers Barzahlung zu verlangen. Alle im Zusammenhang mit dem Wechselgeschäft stehenden Spesen (z. B.: Einziehungs-, Diskont- und Wechselspesen, Zwischenzinsen, Gebühren, Protestkosten etc.) gehen zulasten des Kunden und sind von diesem prompt zu bezahlen.

9.5 Der Kunde ist – soweit gesetzlich zulässig – nicht berechtigt, wegen Gewährleistungsansprüchen Zahlungen zurückzubehalten. Eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen.

9.6 Eine Zahlung gilt an dem Tag geleistet, an dem wir valutamäßig über sie verfügen kann.

9.7 Ist der Kunde mit einer fälligen Zahlung oder sonstigen Leistung im Verzug oder treten Umstände ein, die Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden aufkommen lassen, so sind wir berechtigt.

  • die Erfüllung aller unserer eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung der rückständigen Zahlung oder sonstigen Leistung des Kunden aufschieben;
  • alle unsere Forderungen mittels eingeschriebenem Brief sofort fällig zu stellen;
  • von allen schwebenden Lieferverträgen nach Maßgabe von Pt. 13.1.2 zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Wir können auch mehrere der angeführten Möglichkeiten gleichzeitig in Anspruch nehmen und sind darüber hinaus berechtigt, zusätzliche Sicherheiten vom Kunden zu verlangen. Der Kunde ist auf unser Verlangen hin insbesondere verpflichtet, alle unsere offenen Forderungen durch Zessionen oder durch Einräumung von Pfandrechten an anderen Vermögensgegenständen zu unseren Gunsten zu sichern.

9.8 Eingeräumte Rabatte oder Skonti sind mit dem Eingang der vollständigen Zahlung aufschiebend bedingt.

9.9 Bei Vereinbarung von Ratenzahlungen tritt Termins Verlust ein, wenn der Kunde mit auch nur einer Teilzahlung gänzlich oder teilweise mehr als 10 Tage im Verzug ist. Alle ausständigen Teilleistungen werden ohne Setzung einer Nachfrist sofort fällig.

9.10 Der Kunde ermächtigt uns, gegen seine Forderungen ungeachtet mangelnder Gegenseitigkeit und/oder Fälligkeit mit Forderungen aufzurechnen, die uns, oder Gesellschaften, an denen wir bzw. die an uns beteiligt sind oder Gesellschaften, die aus solchen Gesellschaften hervorgehen, zustehen.

 

10. Eigentumsvorbehalt

10.1 Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleibt die gelieferte Ware in unserem alleinigen Eigentum und haftet für alle unsere Forderungen und auch für Forderungen von Gesellschaften, an denen wir beteiligt sind bzw. die an uns beteiligt sind oder von Gesellschaften, die aus solchen Gesellschaften hervorgehen. Vor Übergabe des Eigentums an der Vorbehaltsware auf den Kunden ist eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung nicht zulässig. Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedinungen_02 Stand: 08.10.2018 QM:MM

10.2 Der Kunde ist berechtigt, die unter Vorbehaltseigentum stehende Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Für diesen Fall tritt der Kunde bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages, die ihm aus dem Weiterverkauf erwachsen, an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an, jedoch ist der Kunde zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Soweit der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt, behalten wir uns das Recht vor, Forderungen aus dem Weiterverkauf selbst einzuziehen. Der Kunde ist verpflichtet, uns alle für die Geltendmachung unserer Ansprüche nötigen Informationen zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen sowie Einsicht in seine Bücher und Geschäftspapiere zu gewähren.

10.3 Bei Zugriffen Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände hat der Kunde auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen. Bis zur vollständigen Begleichung der offenen Forderung trägt der Kunde das volle Risiko für die Gefahr des Unterganges, des Verlustes oder der Verschlechterung der Ware.

10.4 Bei Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeitenden Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung.

10.5 Machen wir den Eigentumsvorbehalt geltend, ist der Kunde allein aufgrund der Geltendmachung verpflichtet, uns die von uns gelieferte Ware unverzüglich auszufolgen. Der Kunde räumt uns das Recht ein, zu diesem Zweck sein Betriebsgelände bzw. Gebäude zu betreten und die Ware abzuholen, und zwar auch dann, wenn unser Eigentumsvorbehalt angezweifelt wird. Im letztgenannten Fall verpflichten wir uns, die Ware bis zur Klärung der Rechtsansprüche bei uns zu verwahren.

10.6 Allfällige Ansprüche gegen Versicherer sind in den Grenzen des § 15 VersVG bereits jetzt an uns abgetreten.

 

11. Gewährleistung

11.1 Soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten für das Rechtsgeschäft mit dem Kunden die Bestimmungen des vierten Buches, erster und zweiter Abschnitt des Unternehmensgesetzbuches (UGB) über die unternehmensbezogenen Geschäfte, dies mit nachfolgenden Modifikationen:

11.1.1 Für die Beschaffenheit der Ware sind nur unsere eigenen Angaben und die Produktbeschreibung von allfälligen Zulieferanten verbindlich, nicht jedoch öffentliche Anpreisungen und Äußerungen oder sonstige Werbung. Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedinungen_02 Stand: 08.10.2018 QM:MM

11.1.2 Der Kunde ist verpflichtet, die Ware unmittelbar nach Erhalt mit der gebotenen Sorgfalt auf Mängel, Qualitäts- und Mengenabweichungen zu untersuchen und uns derartige Mängel und Abweichungen, die nach Ablieferung durch Untersuchung der Ware festgestellt worden sind oder bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang festgestellt hätten werden können, binnen angemessener Frist, spätestens aber binnen drei Tagen ab Ablieferung anzuzeigen.

11.1.3 Im Falle der Verbesserung sind wir nicht verpflichtet, erhöhte Kosten zu tragen, die durch Verbringung der Ware an einen anderen Ort als den Ablieferungsort entstehen.

11.1.4 Soweit wir als Wiederverkäufer auftreten, übernehmen wir eine Gewährleistung nur nach Maßgabe des Haftungsumfanges des Lieferwerkes.

11.1.5 Der Kunde ist verpflichtet, vor Anwendung jedes von uns gelieferten Produktes die auf dem Produkt angebrachten bzw. mitgelieferten Angaben über Art, Qualität, Einsatzzweck, Verarbeitung, Montage usw. sorgfältig zu prüfen und einzuhalten. Der Kunde ist allein dafür verantwortlich, dass das Produkt gemäß dem dort beschriebenen Einsatzzweck und entsprechend den Verarbeitungs- und Montagehinweisen korrekt eingesetzt wird. Sind die Angaben unvollständig, ist es Sache des Kunden, sich bei uns über den richtigen Einsatz und die richtige Verarbeitung und Anwendung des Produktes zu erkundigen.

11.1.6 Jede Gewährleistung erlischt, wenn die Ware durch Ver- oder Bearbeitung verändert worden ist und der Mangel in ursächlichem Zusammenhang mit dieser Veränderung steht. Sie erlischt weiters, wenn der Kunde gegen die Bestimmungen von Punkt 11.1.5 dieser AGB verstößt.

11.1.7 Bei Auftreten von Mängeln ist die Be- und Verarbeitung sofort einzustellen. Der Kunde muss uns Gelegenheit geben, die Ware zu besichtigen und uns auf unser Verlangen unverzüglich Proben zur Verfügung stellen. Auf Wunsch ist uns die Ware zuzusenden. Von uns im Zusammenhang mit Gewährleistungsleistungen erteilte Anweisungen sind bei sonstigem Erlöschen aller Gewährleistungsansprüche einzuhalten.

11.1.8 Bei Gewährleistungsarbeiten beim Kunden ist der Kunde verpflichtet, die erforderlichen Hilfskräfte, Hebevorrichtungen, Gerüste und Kleinmaterialien usw. unentgeltlich beizustellen. Werden im Zuge der Gewährleistung Teile unentgeltlich ersetzt, so gehen die ausgebauten Teile in unser Eigentum über.

11.1.9 Eine Rücksendung von bemängelten Waren ist nur mit unserer schriftlichen Einwilligung zulässig. Im gegenteiligen Fall sind wir nicht verpflichtet, für die im Zusammenhang mit dem Rücktransport und der mit der Anlieferung mangelfreier Ware verbundenen Kosten zu tragen. Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedinungen_02 Stand: 08.10.2018 QM:MM

11.1.10 Ist die Reklamation berechtigt, nehmen wir die Ware zurück. Es steht uns frei, stattdessen Ersatzlieferung zu erbringen, Verbesserung zu leisten oder eine Gutschrift zu erteilen. Darüber hinausgehende Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen.

11.1.11 Bei allen Mengen, Maßen sowie bei Form und Ausführung der von uns gelieferten Gegenstände bleiben handelsübliche Spielräume vorbehalten. Kleine, an sich unschädliche Fehler wie Mängel der Beschriftung, der Farbe, Norm- und Maßtoleranz und dergleichen berechtigen nicht zu Beanstandungen. Beim Handel mit Ware, die von uns als deklassiertes Material bezeichnet ist, sind sämtliche Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Diese Ware gilt als "wie besehen" verkauft und angenommen.

11.1.12 Die Gewährleistungsfrist wird verkürzt und beträgt sechs Monate ab Ablieferung der Ware. Dies gilt auch dann, wenn die gelieferte Ware verbaut und damit zu einer unbeweglichen Sache geworden ist.

11.1.13 Wir leisten Gewähr nur für Mängel, die bereits im Zeitpunkt der Übergabe der Sache an den Kunden vorhanden gewesen sind. Die diesbezügliche Beweislast trifft den Kunden.

11.1.14 Falls nach den gesetzlichen oder oben wiedergegebenen Bestimmungen Gewährleistungsansprüche erloschen sind, erlöschen dadurch auch sämtliche Schadenersatzansprüche des Kunden und das Recht des Kunden auf Anfechtung des Vertrages wegen Irrtumes.

 

12 Schadenersatz:

12.1 Wir haften gegenüber dem Kunden unbeschränkt für vorsätzlich und für grob fahrlässig zugefügte Schäden. Eine Haftung unsererseits für leichte Fahrlässigkeit ist hingegen generell ausgeschlossen, dies mit Ausnahme von Personenschäden. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass wir das Risiko „Betriebshaftpflicht“ mit einer Versicherungssumme von maximal EUR 4.000.000,00 versichert haben und dass unser Versicherungsschutz auf Lieferungen, die in Europa erfolgen, beschränkt ist. Der Kunde verzichtet darauf, gegen uns Schadenersatzansprüche geltend zu machen, die die vorerwähnte Versicherungssumme übersteigen oder sich auf Schäden beziehen, die aus einer Weiterlieferung der von uns gelieferten Produkte bzw. einer Weiterlieferung von Produkten, in die unsere Produkte implementiert worden sind, in ein Land außerhalb Europas resultieren.

12.2 Die gesetzliche Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche wird verkürzt. Alle Schadenersatzansprüche des Kunden, die sich aus der Geschäftsbeziehung ergeben, verjähren innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers, spätestens aber nach drei Jahren ab Übernahme der Ware durch den Kunden. Sie sind bei Materiallieferungen der Höhe nach mit dem Warenwert begrenzt. Eine Haftung für darüberhinausgehende Schäden, insbesondere für Folgeschäden oder Mangelfolgeschäden, Fertigungskosten, entgangene Gewinne, Drittschäden, reine Vermögensschäden, nicht erzielte Ersparnisse etc. ist ausgeschlossen. Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedinungen_02 Stand: 08.10.2018 QM:MM

12.3 In allen Fällen, in denen der Kunde Schadenersatzansprüche gegen uns geltend macht, ist er dafür beweispflichtig, dass uns ein Verschulden trifft. Dies gilt auch und insbesondere für Schadenersatzansprüche aus Vertrag.

 

13. Rücktritt vom Vertrag

13.1 Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn

13.1.1 die Absendung einer versandbereiten Ware aufgrund von Umständen nicht möglich ist, die in der Sphäre des Kunden liegen;

13.1.2 der Kunde die von uns gesetzten Zahlungsbedingungen nicht eingehalten hat bzw. Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Kunden entstanden sind und dieser auf Begehren von uns weder Vorauszahlung leistet, noch vor Lieferung bzw. Leistung eine nach Ansicht von uns taugliche Sicherheit beibringt;

13.1.3 ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder über den Kunden ein solches eröffnet oder der darauf gerichtete Antrag mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wird;

13.2 der Rücktritt kann auch hinsichtlich eines noch offenen Teiles der Lieferung oder Leistung aus den oben genannten Gründen erklärt werden.

13.3 Unbeschadet allfälliger Schadenersatzansprüche sind im Falle eines Rücktrittes von uns die von uns bereits erbrachten Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und vom Kunden zu bezahlen. Dies gilt auch, wenn die Lieferung/Leistung vom Kunden noch nicht übernommen wurde, sowie für von uns erbrachte Vorbereitungshandlungen. Uns steht in jedem Fall auch das Recht zu, die Rückstellung bereits gelieferter Gegenstände zu verlangen.

 

14. Produkthaftung

14.1 Soweit Schäden nach dem österreichischen Produkthaftungsgesetz (PHG) gegen uns geltend gemacht werden, können wir uns von der Haftung befreien, wenn wir dem Anspruchsteller innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Geltendmachung der Produkthaftungsansprüche den Hersteller, den Importeur oder denjenigen nennen, der uns das Produkt geliefert hat. Sollten wir den Namen des Herstellers, Importeurs oder Lieferanten erst nach Ablauf dieser Frist nennen können, sind wir dann von der Haftung befreit, wenn wir dem Kunden jene Aufwendungen ersetzen, der dieser nach Ablauf der Benennungsfrist in der Verfolgung seiner Ansprüche bis zum Benennungstag gemacht hat. Wird ein ausländischer Kunde in Anspruch genommen, gilt für allfällige Regressansprüche österreichisches Recht unter Ausschluss einer Weiterverweisung durch die Vorschriften des IPRG.

14.2 Im Anwendungsbereich des Produkthaftungsgesetzes ist jedwede Haftung unsererseits sowie unserer Zulieferanten für Sachschäden, die ein Unternehmer erleidet, ausgeschlossen.

14.3 Einschränkungen der für den Kunden aus dem Produkthaftungsgesetz resultierenden Verpflichtungen oder Einschränkungen von Ersatzansprüchen, die uns nach diesem Gesetz oder anderen gesetzlichen Bestimmungen zustehen, werden von uns nicht anerkannt.

14.4 Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass wir das Risiko „Produkthaftpflicht“ mit einer Versicherungssumme von maximal EUR 4.000.000,00 versichert haben und dass unser Versicherungsschutz auf Lieferungen, die in Europa erfolgen, beschränkt ist. Der Kunde verzichtet darauf, gegen uns Produkthaftungsansprüche geltend zu machen, die die vorerwähnte Versicherungssumme übersteigen oder sich auf Schäden beziehen, die aus einer Weiterlieferung der von uns gelieferten Produkte bzw. einer Weiterlieferung von Produkten, in die unsere Produkte implementiert worden sind, in ein Land außerhalb Europas resultieren.

 

15. Zustimmung zur Datenverarbeitung

15.1 Der Kunde bestätigt, dass er unsere Datenschutzerklärung, die wir auf unserer Homepage www.g3electronic.at publiziert haben, gelesen hat. Sollte er keinen Zugang zu unserer Datenschutzerklärung haben, werden wir ihm die Datenschutzerklärung auf jederzeitige Aufforderung auf schriftlichem Wege übersenden. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass wir personenbezogene Daten nach Maßgabe der Bestimmungen unserer Datenschutzerklärung verarbeiten. Der Kunde willigt ausdrücklich ein, dass allfällige personenbezogene Daten, die von ihm im Zuge der Auftragsabwicklung bereitgestellt werden, inklusive allfälliger personenbezogener Daten von Mitarbeitern seines Unternehmens, die mit der Abwicklung von Aufträgen bzw. Verträgen befasst sind und die uns bekanntgegeben werden, zu Werbe- und Informationszwecken per E-Mail und Post verarbeitet und genutzt werden dürfen. Der Kunde hat das Recht, der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner Daten für Werbe- und Informationszwecke gegenüber der G3 Electronic Technologie GmbH, Koblacherstraße 44, 6812 Meiningen, Österreich, e-mail: info@g3electronic.at, Telefon: +43 5522 / 71369-0 und Fax: +43 5522 / 71369-30 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu widersprechen und steht dieses Recht auch individuelle jedem Mitarbeiter zu, dessen Daten von uns in obigem Sinne verarbeitet werden.

 

16. Urheberrechte

16.1 Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass alle in unseren Katalogen, Werbebroschüren und sonstigen Schriftstücken sowie in elektronischen Medien aufgeführten Texte, Bilder oder sonstigen Medien urheberrechtlich geschützt sind. Er verpflichtet sich, ohne unsere ausdrückliche vorherige schriftliche Genehmigung derartige Texte, Bilder und Medien weder zu verwenden noch zu vervielfältigen oder zu verbreiten. Verstößt der Kunde gegen urheberrechtliche Bestimmungen und werden wir aus diesem Grund von dritter Seite in Anspruch genommen, ist der Kunde verpflichtet, uns diesbezüglich vollkommen schad- und klaglos zu halten.

16.2 Für den Fall, dass uns der Kunde im Zusammenhang mit seiner Bestellung Pläne, Texte, Zeichnungen, Bilder oder sonstige Medien zur Verfügung stellt, sichert der Kunde uns zu, dass die Weitergabe dieser Pläne, Texte, Zeichnungen, Bilder und sonstige Medien stets unter Einhaltung aller urheberrechtlichen Bestimmungen erfolgt sind bzw. sich der Kunde die erforderliche urheberrechtliche Genehmigung für die entsprechende Verwendung bzw. Weitergabe an uns ordnungsgemäß verschafft hat. Sollten wir davon nur eingeschränkt davon Gebrauch machen dürfen, wird uns der Kunde im Vorwege schriftlich darüber und über den genauen erlaubten Umfang der Verwendung in Kenntnis setzen. Sollten wir aufgrund einer Verletzung dieser Verpflichtungen durch den Kunden von dritter Seite in Anspruch genommen werden, ist der Kunde verpflichtet, uns diesbezüglich vollkommen schad- und klaglos zu halten.

 

17. Recht und Gerichtsstand

17.1 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht mit Sitz in Feldkirch.

17.2 Alle von uns mit Kunden abgeschlossenen Verträge unterliegen österreichischem Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) wird hiermit einvernehmlich ausgeschlossen.

17.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Liefer- und Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise ungültig sein, so bleiben alle übrigen Bestimmungen wirksam.

 

G3 Electronic Technologie GmbH

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